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Fluchtwegsicherung

Gebäude sind durch Brandwände in Brandabschnitte eingeteilt. Die Brandabschnitte verhindern die Ausbreitung eines Feuers. Dies setzt voraus, dass Türen in Brandwänden immer geschlossen sind. Geschlossene Türen stören aber den Betriebsablauf und werden oft aufgehalten (Holzkeil). Derartig aufgehaltene Türen schließen im Brandfall allerdings erst, wenn der Holzkeil wegbrennt. Türfeststellanlagen halten Brandschutz- und rauchdichte Türen mittels Magneten auf.

Türfeststellanlagen & Fluchtwegsicherung

Türfeststellanlage (Brandschutztüren)

Feststellanlagen sind geeignet für bewegliche Raumabschlüsse, wie Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutztüren und andere Abschlüsse, die selbstschließend sein müssen. Für Abschlüsse von Räumen, in denen mit einer explosionsfähigen Atmosphäre durch brennbare Stäube gerechnet werden muß (Zonen 10 und 11 DIN VDE 0165 ), dürfen Feststellanlagen nicht verwendet werden. Bei Räumen mit einer explosionsfähigen Atmosphäre durch brennbare Gase dürfen Feststellanlagen nur verwendet werden, wenn die Feststellvorrichtung zusätzlich durch Melder einer Gaswarnanlage ausgelöst wird. Bei Abschlüssen, die durch Feststellanlagen offengehalten werden, muß der für den Schließvorgang erforderliche Bereich ständig freigehalten werden (Beschriftung, Fußbodenmarkierung o.a. ). Soweit möglich sollten für Feststellanlagen Rauchmelder verwendet werden.
Werden Feststellanlagen für Abschlüsse in Rettungswegen eingesetzt, müssen Rauchmelder verwendet werden. Jede Feststellvorrichtung muss auch von Hand ausgelöst werden können, ohne die Feststelleinrichtung zu beschädigen. Die Handauslösung muß sich in unmittelbarer Nähe der Feststelleinrichtung befinden und darf durch den festgestellten Abschluss nicht verdeckt werden.
Sind automatische Brandmeldeanlagen vorhanden, so dürfen Teile dieser Anlage als Auslösevorrichtungen verwendet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Brandmelder, die der Überwachung von Abschlüssen dienen, müssen so in Meldergruppen zusammengefast werden, dass bei Alarm- oder Störungsmeldung an der Brandmeldezentrale eine Unterscheidung zwischen Brandmeldern der Feststellanlage und anderen Brandmeldern möglich ist.- Brandmelder von Feststellanlagen dürfen keine weiterleitenden Alarmierungseinrichtungen ansteuern.
  • Die Feststelleinrichtungen dürfen nicht durch die Energieversorgung der Brandmeldeanlage gespeist werden.
  • Die Feststelleinrichtung muss an der Auslösevorrichtung der Brandmeldeanlage ausgelöst werden können.
  • Eine Ansteuerung der Feststelleinrichtung durch andere Brandmelder oder Brandmeldergruppen ist zusätzlich möglich.